Unsere AGB

Liefer- und Zahlungs­bedingungen

§ 1 Geltung der Bedingungen

  • Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Ent­gegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Beding­ungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
  • Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn wir dies schriftlich bestätigen.

§ 2 Angebot und Vertrags­abschluss

  • Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Neben­abreden.
  • Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungs­daten sind nur ver­bindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

§ 3 Preise

  • Soweit nicht anders angegeben, halten wir uns an die in den Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab Angebotsdatum gebunden. Maßgebend sind die in unseren Auftragsbestätigungen genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
  • Unsere Preise verstehen sich stets ab Werk, Balingen, aus­schließlich Verpackung. Die Verpackung wird zu Selbstkosten in Rechnung gestellt und nicht zurückgenommen.

§ 4 Liefer- und Leistungszeit

  • Die von uns genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
  • Liefer- und Leistungs­verzögerungen aufgrund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Material­beschaffungs­schwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Anordnungen usw. auch wenn diese bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten –, haben wir auch bei verbindlichen vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinaus­zuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Darüber hinausgehende Ansprüche, insbesondere Schaden­ersatzansprüche jedweder Art, sind ausgeschlossen.
  • Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.

§ 5 Gefahr­übergang

Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben wurde oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat. Falls der Versand ohne unser Verschulden unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

§ 6 Gewährleistung

  • Wir gewährleisten, dass unsere Erzeugnisse frei von Fabrikations- und Materialmängeln sind. Die Gewährleistungsfrist unserer Erzeugnisse beträgt für mechanische Teile 6 Monate.
  • Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Lieferdatum. Werden unsere Betriebs- oder Wartungs­anweisungen nicht befolgt, Änderungen an Rehfuss-Erzeugnissen vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialen verwendet, die nicht den Original­spezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung.
  • Der Käufer muss unserer Geschäftsleitung Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitteilen, Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
  • Im Falle einer Mitteilung des Käufers, dass unsere Erzeugnisse nicht der Gewährleistung entsprechen, verlangen wir, dass:
  • das schadhafte Erzeugnis mit vorausbezahlter Fracht zur Reparatur und anschließender Rücksendung an uns eingesandt wird.
  • Falls der Käufer verlangt, dass die Gewährleistungsarbeiten an einem von ihm bestimmten Ort vorgenommen werden, können wir diesem Verlangen ent­sprechen, wobei unter die Gewährleistung fallende Teile nicht berechnet werden, während Arbeitszeit und Reisekosten zu unseren Standardsätzen zu bezahlen sind.
  • Die Gewährleistung gilt nicht für Verschleißteile.
  • Gewährleistungsansprüche gegen uns stehen nur dem unmittel­baren Käufer zu und sind nicht abtretbar.

§ 7 Eigentums­vorbehalt

  • Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Verkäufers. Die Verarbeitung erfolgt stets für den Verkäufer als Hersteller. Der Käufer ist berechtig, den Kauf­gegenstand im ordnungs­gemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug ist. Die aus dem Weiterverkauf bzw. der Weiterverarbeitung resultier­enden Forderungen tritt der Käufer bereits jetzt sicherheits­halber an den Verkäufer im vollen Umfang ab. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer hiermit widerruflich, diese Forderungen einzuziehen. Der Widerruf kann nur ausgeübt werden, wenn die Sicherung der Kaufpreisforderung gefährdet ist.
  • Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig, solange der Käufer mit der Zahlung im Verzug ist. Im Falle einer Pfändung durch Dritte sind wir vom Käufer unverzüglich hiervon zu benachrichtigen.

§ 8 Zahlung

  • Unsere Rechnungen sind, soweit nicht anders vereinbart, 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug, oder innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum mit 2 % Skonto zahlbar.
  • Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst ist. Wechsel werden von uns nur zahlungshalber und nach einer vorher schriftlich erteilten Genehmigung an­genommen; die Kosten der Diskontierung und des Einzugs trägt der Besteller.
  • Gerät der Käufer in Verzug, so sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in der Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Konto­korrentkredite, mindestens jedoch in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszins (Dis­kontsatzersatz gemäß §1 Überleitungsgesetz) der Europäischen Zentralbank, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu berechnen.
  • Wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlung einstellt, oder wenn uns andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen. Wir sind in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder eine Sicherheitsleistung zu verlangen.
  • Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn wir hierzu ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben oder wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden sind.

§ 9 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, Teil­nichtigkeit

  • Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist unser Werk in Balingen.
  • Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechts­beziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  • Soweit gesetzlich zulässig, ist Balingen ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
  • Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht.
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